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zfs 11/2025, zfs Aktuell

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1 Mietrecht

1.1 Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für den Sturz des Mieters bei Eisglätte auf gemeinschaftlichem Grundstück

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit einem am 15.10.2025 veröffentlichten Urteil vom 6.8.2025 (VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat die Klage der Mieterin, die ihre Vermieterin wegen eines Sturzes bei Eisglätte auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, in der Berufungsinstanz abgewiesen. Es war der Auffassung, die Übertragung der Räum- und Streupflicht von der WEG auf einen professionellen Hausmeisterdienst führe dazu, dass eine Haftung der beklagten Vermieterin nur noch in Betracht komme, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf das ausführende Unternehmen verletzt seien, wofür im Streitfall nichts ersichtlich sei. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Die mietvertragliche Nebenpflicht, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen, bestehe auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern Mitglied einer WEG. Die gegenteilige Auffassung führe zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt sei und für das es auch keine rechtsdogmatische Grundlage gebe. Ein Verschulden des Hausmeisterdienstes als Erfüllungsgehilfin habe die Vermieterin wie eigenes Verschulden zu vertreten. Nach den bisherigen Feststellungen hätten die Parteien keine abweichende Vereinbarung über die Verteilung der Vertr...

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BGH VIII ZR 250/23
BGH VIII ZR 250/23

Leitsatz (amtlich) Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum ...

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