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zfs 11/2025, Gutachterkosten ohne Rücksicht auf die BVSK-Honorarbefragung

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BGB § 249 § 632 Abs. 2

Leitsatz

In Fällen, in denen der Gutachter selbst klagt und damit das Sachverständigenrisiko trägt und in denen der Gutachter kein Mitglied des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BSVK) ist, ist es unangemessen, das Honorar anhand der BSVK-Honorarbefragung zu bestimmen. (Leitsatz der Redaktion)

LG Leipzig, Urt. v. 19.3.2025 – 7 S 221/24

1 Sachverhalt

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Leipzig der Klage der Klägerin auf Zahlung von Gutachterkosten i.H.v. 747,03 EUR aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung stattgegeben. Das Amtsgericht hält die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten und durch die Beklagte vorprozessual nur zum Teil beglichenen Gutachterkosten in ihrer Höhe und der Methode ihrer Berechnung nach für angemessen. Für die Begutachtung des Unfallschadens hatte die Klägerin ein an die festgestellte Schadenshöhe gekoppeltes Grundhonorar verlangt.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die gerichtlich nicht beanstandete Berechnung der Gutachterkosten auf Grundlage der BSVK-Honorarbefragung durch die Beklagte. Das Gericht verkenne, dass Kfz-Gutachter, die ihre Kosten gerichtlich geltend machten, hinsichtlich ihrer Rechnungsposten umfassendere Nachweispflichten träfen, als es der Fall wäre, wenn der Unfallgeschädigte selbst klagen würde. Die gerichtliche Schätzung der üblichen Vergütung unter Heranziehung des BSVK-Honorarbefragung sei damit fehlerhaft und verstoße gegen § 287 ZPO. Zugrunde gelegt werden müsse vielmehr eine Berechnung nach Zeitaufwand.

Die Beklagte beantragt:

Unter Änderung des am 1.8.2024 verkündeten Urteils des Amt...

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