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zfs 11/2022, Einzelne Schadenpositionen in der Gebäudeve ... / 2 Aus den Gründen:

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Die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche aus der Gebäudeversicherung stehen dem Kl. nicht zu.

1. Zu Recht hat das LG die Klage auf Zahlung des fiktiven Mietausfalles in Höhe von 2.394,00 EUR (versehentlich im Urteilstenor mit 2.681,88 EUR angegeben) abgewiesen.

Der Kl. beanstandet die Annahme des LG nicht, dass fiktive Hotelkosten nach den Bestimmungen der Hausratversicherung in Ziffer 1.1.2 (8) nicht versichert sind. Er kann seinen Anspruch aber auch nicht auf die Regelung in § 12 der Gebäudeversicherung stützen.

Danach stünde ihm ein Nutzungsausfall für die von ihm und seiner Familie selbst genutzten Räume nur dann zu, wenn die Räume insgesamt unbenutzbar geworden wären. Dies ist dem Sachvortrag des Kl. nicht zu entnehmen, die kontinuierliche Nutzung stellt zumindest ein starkes Indiz gegen eine Unzumutbarkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen dar, das der Kl. nicht widerlegt hat.

Er hat zwar pauschal behauptet, dass wegen der umfangreichen Arbeiten für ca. 1,5 Monate die Wohnung nicht nutzbar gewesen sei. Vom Brandschaden war er aber unstreitig unmittelbar nur der Dachboden und die dort lagernden Gegenstände betroffen. Des Weiteren waren nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Bekl. von dem Löschwasserschaden lediglich ein Zimmer und im Übrigen Flur und Treppenhaus auf einer Fläche von ca. 32,08 qm betroffen. Der Sachverständige der Bekl. konnte in drei Räumen Spuren des Löschwassers finden. Die Wohnung hat nach den Angaben des Kl. eine Fläche von 159,6 m2. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Räume nicht nutzbar gewesen sein sollen. Soweit der Kl. behauptet, dass die Elektrik komplett ausgefallen sei, trägt er aber auch vor, dass nach einer Erstüberprüfung der Anlage ein Stromkreis in der Wohnung im 2. Obergeschoss wieder in Betrieb genommen werde...

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