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zfs 11/2021, Nutzungsausfall: Mitverschulden bei langer Reparaturdauer; Ersatzfähigkeit von Kosten einer Desinfektion, Fahrzeugreinigung und Probefahrt

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BGB § 249, StVG § 7, StVG § 17, VVG § 115

Leitsatz

1. Begehrt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung, so trifft ihn bei einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer die Obliegenheit, sich nach deren Grund zu erkundigen und auf eine zügige Erledigung des Reparaturauftrages hinzuwirken. Kommt er dieser nicht nach und ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal, liegt ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit und deren Kausalität für den Schaden. Den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der zufolge er vortragen muss, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen (Anschluss OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.3.2010 – 4 U 504/09 – 146)

2. Der Schädiger hat die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion zu ersetzen, die die Werkstatt zur Vorbeugung gegen eine Coronainfektion nach der Erledigung des Reparaturauftrags vornimmt. Nicht ersatzfähig sind aber die Kosten einer Desinfektion vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich insoweit um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt. Auch bei den Kosten einer Fahrzeugreinigung zur Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden (Anschluss AG Heinsberg, Urt. v. 4.9.2020 – 18 C 161/20 und AG Wolfratshausen, Urt. v. 15.12.2020 – 1 C 687/20).

AG Bautzen, Urt. v. 16.9.2021 – 21 C 570/20

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 14.4.2020 in K. ereignet hat. Die Beklagten haben den dem Grunde nach unstreitigen Anspruch zur zum Teil erfüllt. U.a. haben sie die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung von 1.750,00 EUR sowie einen Ausgleich der Rechnungspositionen für e...

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