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zfs 11/2021, Nutzungsausfall: Mitverschulden bei langer ... / 2 Aus den Gründen:

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I. 1. Der tenorierte Anspruch ergibt sich für den Beklagten zu 1 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG für die Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt jedenfalls aus § 421 Satz 1 BGB.

Zu entscheiden war nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens, da die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Der Kläger kann die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung von 1.750,00 EUR, sowie Ersatz für Desinfektionskosten in Höhe von 26,31 EUR und für die Kosten einer Fahrzeugreinigung wie einer Probefahrt in Höhe von jeweils 39,17 EUR verlangen. Weitergehende Ansprüche hat er nicht.

a) Der Kläger kann von den Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 35 Tage in Höhe von 1.750,00 EUR (50,00 pro Tag verlangen).

Der Berechtigte eines privat genutzten Kraftfahrzeugs hat einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit, wenn er keinen Ersatzwagen anmietet und über einen Nutzungswillen wie auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn 40 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wollte das Fahrzeug für seinen Arbeitsweg nutzen und hätte es ohne den Unfall auch nutzen können. Eine Nutzungsausfallentschädigung von 50,00 EUR pro Tag ist ortsüblich und angemessen, was auch die Parteien übereinstimmend annehmen.

Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen dessen Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert. Nach dieser Norm hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem ei...

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