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zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:

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“II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urt. des AG beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des AG steht dem Kl. Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bekl. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 Abs. 6 S. 1 StVO zu.

1. Nach § 45 Abs. 6 S. 1 StVO müssen Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen nach § 45 Abs. 1 bis 3 StVO darüber einholen, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist; diese Anordnungen haben die Unternehmer nach § 45 Abs. 6 S. 2 StVO zu befolgen. Hiergegen hat die Bekl. verstoßen.

a) Die Bekl. war vorliegend zur Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 S. 1 StVO verpflichtet, weil sie als Bauunternehmerin mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt war, die sich auf den Straßenverkehr auswirkten. Bauunternehmer i.S.d. § 45 StVO sind die für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen, nicht dagegen deren Auftraggeber wie hier der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 32, 62 zu § 3 Abs. 3a StVO a.F.; OLG Düsseldorf, VRS 87, 53; KG, Beschl. v. 6.10.2000 – 2 Ss 220/00, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 45 StVO Rn 47; vgl. auch OLG Hamm, zfs 1998, 455; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn 65).

b) Entgegen der Behauptung der Bekl. lag eine verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Abs. 6 S. 1 StVO zum Unfallzeitpunkt nicht vor. Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des zuständigen Sachbearbeiters der Straßenverkehrsbehörde...

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