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zfs 10/2025, Wegfall eines Feststellungsinteresses hinsi ... / 2 Aus den Gründen:

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5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6 Das Amtsgericht habe die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der beantragten Feststellung nicht nachgewiesen. Die Rechtsprechung verneine ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Maßgebender Zeitpunkt sei der Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Feststellungsantrag werde unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse vorher wegfalle. In einem Rechtsstreit, in dem der Feststellungsantrag allein auf mögliche weitere Schäden (vorliegend: Reparaturkosten, Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall bzw. etwaige Mietwagenkosten im Reparaturzeitraum, Rückstufungsschaden der Kaskoversicherung etc.) bei nicht abgeschlossener Schadensentstehung gerichtet sei, das Fahrzeug im Laufe des Rechtsstreits aber verkauft werde, ohne dass sich solche Schäden wenigstens teilweise realisiert hätten, falle das Feststellungsinteresse durch den Verkauf des unreparierten Fahrzeugs weg. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht nachweisen können, dass er das Fahrzeug in repariertem Zustand veräußert habe.

7 II. Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO verneint.

8 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffe...

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