Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

zfs 10/2025, Hinterbliebenengeld und Schockschaden1 Dies ... / 3. Das Näheverhältnis – das Kernstück des Anspruchs

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung, also nicht irgendwann einmal in der Vergangenheit, in einem besonderen Näheverhältnis stand, für dessen seelisches Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.

Der Gesetzgeber hat sich hier ausdrücklich gegen ein Angehörigenschmerzensgeld ausgesprochen, wenngleich er in dem "Verwandtenprivileg" nach § 844 Abs. 3, S. 2, das ein besonderes persönliches Näheverhältnis vermuten lässt, einen bestimmten Angehörigenkreis wie Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebenspartner nach LPartG aufführt. Meiner Ansicht nach hätten in diese Auflistung von privilegierten Verwandten in vorrangiger Weise auch die Geschwister Berücksichtigung finden müssen. Gerade Geschwister verbindet oft ein Leben lang eine besondere Beziehung, die z.B. über die generationsübergreifende Eltern-Kind-Beziehung weit hinausgeht. Hier wäre eine Nachjustierung des Gesetzes angezeigt, um vor allem Geschwistern einen eventuellen "Seelenstriptease" zu ersparen, die außerhalb der Vermutungswirkung das besondere Näheverhältnis zum getöteten Bruder oder Schwester erst beweisen müssen.

Umgekehrt kann dieses vermutete Näheverhältnis auch widerlegt werden, § 292 ZPO. Allerdings obliegt hier die Beweislast dem Schädiger. Für den mit dessen konkreten Verhältnissen zum Getöteten nicht vertrauten Schädiger oder dessen Versicherer dürften schlechte Chancen bestehen an Hinweise zu kommen.

Und es dürfte auch schwierig sein, wenn er zum entsprechenden Vortrag keinen Ansatz hat, da ihm der Einblick in familiäre Zusammenhänge fehlen, ein Vortrag ins Blaue hinein, wäre unbeachtlich. Solche Ansätze sollen beispielsweise gegeben sein, wenn ein privilegierter Angehöriger in der Traueranzeige fehlt,[14] oder Scheidungskinder zum anderen Elternteil keinen Konta...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.097
  • Jubiläumszuwendung
    849
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    751
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    746
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    731
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    713
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    698
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    685
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    674
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    670
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    644
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    630
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    629
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    618
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    610
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    609
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    597
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    590
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren