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zfs 10/2021, Beweis einer Unfallmanipulation / 1 Aus den Gründen:

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I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG (i.V.m. § 115 VVG, soweit es die Beklagte zu 3) betrifft) in Höhe von 17.832,16 EUR nebst Zinsen zu.

1. Der Senat hegt keinerlei Zweifel daran, dass es am 27.7.2017 gegen 13:45 Uhr auf der Straße "A" ca. 300 m westlich der B-Straße in C zur Kollision zwischen dem geparkten klägerischen SUV Range Rover und dem vom Beklagten zu 1) geführten, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und durch die Beklagte zu 3) haftpflichtversicherten Lkw – bestehend aus Zugmaschine und Auflieger – im Zuge des Vorbeifahrens gekommen ist. Beide Fahrzeuge befanden sich – wie die polizeiliche Unfallaufnahme unzweifelhaft belegt – beschädigt an Ort und Stelle, wobei der klägerische SUV nicht mehr fahrtauglich war.

Die vom Beklagten zu 1) abgegebene Schilderung des Unfallhergangs, auf die der für den äußeren Hergang der Rechtsgutverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kläger angewiesen ist, da er beim Unfall nicht zugegeben war, passt den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens zufolge zum Schadensbild. Der Sachverständige ist insoweit im Zuge der Schadensanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Lkw – plausibel bedingt durch das Passieren des engen Kreisverkehrs über die Mittelinsel und das Überfahren von Straßenschäden mit einem Kaffeebecher in der Hand – in einem instabilen Zustand gegen den SUV des Klägers gestoßen ist. Vor diesem Hintergrund ist der dem Kläger obliegende Beweis des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zur Überzeugung des Senats nach dem Maßstab des § 286 ZPO geführt. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität steht damit ebenfalls fest, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Lkw in einer Weise auf das geschütz...

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  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
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