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zfs 10/2021, Auswirkungen der Corona-Pandemie im Zivil-, ... / I. Ersatz von Desinfektionskosten

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Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Abs. 1). Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (Abs. 2 Satz 1). Bei der Verpflichtung zum Schadensersatz nach Verkehrsunfällen bedeutet das, dass im Rahmen der Haftung die Kosten am Fahrzeug (fiktiv oder konkret), Kosten für ein erforderliches Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall u.a. vom Schuldner zu tragen sind. Als Folge der Pandemie ist die Frage virulent geworden, ob wegen der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten sind.[6] Zunächst haben einige Gerichte einen solchen Anspruch bejaht. Dies sei in Zeiten der Corona-Pandemie erforderlich, da die Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert.[7] Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehörten auch Kosten für ggf. unnötige Zusatzarbeiten.[8] Als abrechnungsfähige Beträge wurden 24 EUR[9] und 60,87 EUR[10] anerkannt. Zunehmend wird ein solcher Ersatzanspruch hingegen abgelehnt. Desinfektionskosten wegen "Corona" stellten evident keinen unfallkausalen Schaden dar und seien daher auch unter Berücksichtigung des sog. "Werkstattrisikos" nicht vom Schädiger zu tragen.[11] In erster Linie handele es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die den Allgemeinkosten zuzurechnen seien. Sie seien in die übrigen Kostenpositionen eingepreist. Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen seien dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzurechnen und damit nicht mehr adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen.[12] Da höchst- oder obergerichtliche Entscheidu...

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