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zfs 09/2025, Die dem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubill ... / I. Erforderlichkeit der Prüffrist

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Nach § 2 AKB in Verbindung mit § 100 VVG ist der Kfz-Haftpflichtversicherer verpflichtet, begründete Ansprüche zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren, denn bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich nach § 1 PflVerG um eine Pflichtversicherung, bei der der Versicherer und der Schädiger gem. § 115 Abs. 2 S. 4 VVG als Gesamtschuldner haften und der Versicherer durch den Geschädigten gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch direkt in Anspruch genommen werden kann.

Insoweit wird der Versicherer zunächst prüfen haben, ob überhaupt ein wirksamer Versicherungsvertrag besteht, da z.B. die Regulierungsbefugnis wegen Ablauf der Nachhaftungsfristen nach § 117 Abs. 2 VVG entfallen ist, so dass er gegenüber dem geschädigten Dritten leistungsfrei geworden ist.

Sodann wird er seinen Versicherungsnehmer kontaktieren, sofern dieser seiner Anzeigenobliegenheit nach E.1.1.1 AKB noch nicht nachgekommen ist, und zu einer Schadenschilderung auffordern. Hierbei kann der Versicherer zunächst davon ausgehen, dass ihm von seinem Versicherungsnehmer der tatsächliche Unfallhergang geschildert wird, da das Versicherungsverhältnis auf Treu und Glauben basiert und von einem redlichen Versicherungsnehmer ausgegangen werden kann.[1]

Aber nicht immer reagiert der Versicherungsnehmer auf die Aufforderung des Versicherers zur Schadenschilderung, so dass der Versicherer erinnern muss. Der Versicherer steckt in einem Dilemma, denn der Versicherer bleibt aufgrund der Obliegenheitsverletzung seines Versicherungsnehmer nach § 117 Abs. 1 VVG gegenüber dem Geschädigten weiterhin verpflichtet, obwohl das Risiko der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 103 VVG durch Unfallprovokation oder Unfallabrede bestehen bleibt und dies dann zu einem gestörten Versicherungsverhältnis führe...

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