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zfs 09/2019, Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Fracke

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BGB § 249 § 398; RDG § 5 I; ZPO § 287

Leitsatz

1. Der Geschädigte kann sich des Risikos, dass er bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs das Maß des Erforderlichen überschritten hat, nicht dadurch entledigen, dass er auf Freistellung von der Forderung des Mietwagenunternehmens klagt.

2. Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke-Liste einerseits und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Fall ergeben, zu schätzen (Aufgabe von Senat NJOZ 2015, 1675 sowie Urt. v. 21.4.2015 – I-1 U 114/14, BeckRS 2016, 7155).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2019 – I – 1 U 74/18

Sachverhalt

Die Parteien streiten in der Berufung noch um den Ausgleich der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Bekl. haften dem Kl. in voller Höhe auf Ersatz der Unfallkosten. Der Kl. nutzte einen Mietwagen der Klasse 5 für die Dauer der Reparatur seines bei dem Unfall beschädigten Kfz unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste, für die ihm das Mietwagenunternehmen inklusive Abholung, Zustellungs- und Umsatzsteuer 2.414,16 EUR in Rechnung stellte. Die Bekl. zu 2), die Kfz-Haftpflichtversicherung des Bekl. zu 1), zahlte hierauf 1.118,60 EUR. Nachdem hinsichtlich weiterer Schadensersatzforderungen Zahlungen erfolgten und insoweit die Klage teilweise zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt worden ist, beantragt der Kl. nunmehr, die Bekl. zu verurteilen, ihn von der Forderung des Mietwagenunternehmers i.H.v. 1.295,56 EUR freizustellen. Die Bekl. vertreten die Auffassung, ihre aufgrund des Fraunhofer-Mietpreisspiegels errechnete Zahlung sei ausreichend. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"… [11] II. (…) Dem Kl. steht ein Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietw...

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