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zfs 09/2009, Ausschluss des Ersatzanspruchs wegen Nutzungsausfalls bei Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel des gekauften Pkw

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BGB § 325 § 346 § 347

Leitsatz

Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Sachmängeln wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit ausgeschlossen, als es um den Ersatz des Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (abweichend von BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07 – zfs 2008, 309)

KG, Urt. v. 30.4.2009 – 12 U 241/07 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Der Kläger macht nach Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des erworbenen Kraftfahrzeuges Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung geltend. Das LG hat dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zugesprochen, der Senat verneinte unter Abweichung von der Rspr. des BGH einen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs auf Grund der speziellen Regelung des Rücktrittsrechts.

Aus den Gründen

Aus den Gründen: „I. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.

1. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des LG kein Geldersatz in Form einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtnutzung des von ihr bei der Beklagten erworbenen und später zurückgegebenen Pkw Honda Jazz in der Zeit ab Vorliegen des Privatgutachtens des Sachverständigen bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu (8.12.2005 bis zum 24.4.2006), also auch nicht für den vom LG nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 60 Tage begrenzten Teil dieses Zeitraums.

a) Zwar hat das LG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 276 Abs. 1, 2 BGB ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten am Abschluss des Vertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug bejaht.

Die Beklagte war angesichts der ihr vorliegenden Informationen über die ...

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