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zfs 09/2009, Ausschluss des Ersatzanspruchs wegen Nutzun ... / Aus den Gründen

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Aus den Gründen: „I. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.

1. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des LG kein Geldersatz in Form einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtnutzung des von ihr bei der Beklagten erworbenen und später zurückgegebenen Pkw Honda Jazz in der Zeit ab Vorliegen des Privatgutachtens des Sachverständigen bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu (8.12.2005 bis zum 24.4.2006), also auch nicht für den vom LG nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 60 Tage begrenzten Teil dieses Zeitraums.

a) Zwar hat das LG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 276 Abs. 1, 2 BGB ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten am Abschluss des Vertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug bejaht.

Die Beklagte war angesichts der ihr vorliegenden Informationen über die Vorgeschichte des Fahrzeuges gehalten, das Fahrzeug vor der Weiterveräußerung näher zu überprüfen. Mit dem LG ist davon auszugehen, dass sie bei dieser Überprüfung die im Vorprozess über die Rückabwicklung (LG Berlin – 37 O 36/06) sachverständig festgestellten erheblichen Mängel mit Verkehrsgefährdung bemerkt hätte und das Fahrzeug infolgedessen nicht in diesem Zustand weiterveräußert worden wäre.

Erfolglos verweist die Beklagte auf den von ihr eingeholten Zustandsbericht der F GmbH, nach dem das Fahrzeug nur an der Karosserie Mängel ohne Beeinflussung der Betriebs- und Verkehrssicherheit aufgewiesen haben soll, ansonsten aber in Ordnung gewesen sein soll. Dieser Bericht kann die Beklagte deshalb nicht entlasten, weil er erst am 13.4.2005 und damit nach Abschluss des Kaufvertrages vom 11.4.2005 gefertigt worden ist. Die vom LG richtig dargestellten Überprüfungspflichten vor Vertragsabschluss sind dadurch nicht rückwirkend entfallen, die Beklagte ist nicht ent...

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