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zfs 08/2025, Zur Auslegung eines Vorbehalts in einer Abf ... / 1 Sachverhalt

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I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.5.2002 in H ereignete. Dabei wurde der Kläger als Radfahrer mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt, wobei die Beklagte für die Folgen des Unfalls unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet.

Infolge des Unfalls erlitt der Kläger unter anderem – in Ausmaß und Dauer im Einzelnen streitige – Verletzungen im Kopf-/Nackenbereich.

Der Kläger war Berufspilot bei einer deutschen Linienfluggesellschaft. Im Zeitraum von 2002 bis 2007 bildete er sich beruflich weiter: Im Jahre 2004 wurde er Flugkapitän, im Jahr 2006 folgte die Umschulung von Boeing 737 auf Airbus A320 und im Jahr 2007 erfolgte eine Weiterbildung zum Ausbilder für Co-Piloten.

Am 26.11.2008 erzielten der Kläger, seinerzeit anwaltlich vertreten durch den Streithelfer, und die Beklagte in Verhandlungsgesprächen eine teilweise Einigung über die von der Beklagten vorzunehmende Regulierung der dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden. Im Zuge der Verhandlungen wurde auch über die Möglichkeit einer Abfindung des Risikos einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit gesprochen. Der Kläger führte seinerzeit aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Pilot aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werde, sehr viel höher sei, als in einem anderen Beruf.

In einem Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.12.2008, in dem die Ergebnisse dieser Verhandlungen zusammengefasst sind, heißt es abschließend u.a.:

"[…] 3. Mögliche Berufsunfähigkeit"

Aus der bei Herrn […]bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ist von der Versicherungsleistung das Unfallereignis als Risiko ausgenommen. Für den Fall einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit besteht somit die Gefahr eines erheblichen Verdienstausf...

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