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zfs 07/2011, Nutzungsausfallentschädigung für unfallbesc ... / 3 Anmerkung:

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Die Auffassung, dass bei unfallbedingtem Ausfall gewerblich genutzter Kfz eine abstrakte Entschädigung wegen Nutzungsausfalls nicht zu ersetzen ist, geht auf die Entscheidung des Großen Senats des BGH v. 9.7.1986 zurück (BGH NJW 1987, 50), der den eigenwirtschaftlichen Einsatz privater Kraftfahrzeuge dem erwerbswirtschaftlich produktiven Einsatz gewerblicher Fahrzeuge mit der denkbaren Folge einer Gewinnschmälerung des Gewerbebetriebes einander gegenüber stellte. Daraus wurde die Folgerung gezogen, dass bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen allein auf eine konkrete Einkunftsschmälerung abzustellen sei, eine abstrakte Bestimmung des Einkunftsausfalls nicht möglich sei. Die Auffassung, dass bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen allein ein Schaden nach dem durch den Nutzungsausfall entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei (vgl. die Nachweise zu dieser Auffassung in BGH zfs 2008, 267) verkannte allerdings, dass nicht jedes in einem Gewerbebetrieb eingesetzte Kfz bei der unfallbedingten Gebrauchsentbehrung zwangsläufig eine Minderung des Erlöses des Gewerbebetriebs mit sich brachte. Eine konkrete Erlösschmälerung etwa bei Ausfall eines Direktionswagens kann nicht festgestellt werden. Dieser Auffassung neigt der BGH zu (vgl. BGH zfs 2008, 267), der eine Nutzungsausfallentschädigung bei Ausfall solcher gewerblich genutzter Fahrzeuge annimmt, deren Ausfall sich mangels unmittelbarer Gewinnerzielung durch Gebrauch nicht in einem Verdienstentgang niederschlägt (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Stuttgart NZV 2007, 414 f.; KG NZV 2007, 244; OLG Naumburg NZV 2008, 464; Diehl, zfs 2001, 546; Reitenspiess, DAR 1993, 142, 143).

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