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zfs 07/2008, Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache

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BGB § 326

Leitsatz

1) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.

2) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (auf Grund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1.9.2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900 EUR. Am 17.1.2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23.1.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe sich auf 4.000 bis 5.000 EUR belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27.1.2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 EUR, m...

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BGH VIII ZR 16/07
BGH VIII ZR 16/07

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