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zfs 06/2021, Nutzungsausfall nach Erwerb eines Ersatzfah ... / 2 Aus den Gründen:

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"… Die zulässige Berufung des Kl. ist nicht begründet."

Das LG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl. kein über den Betrag von 890 EUR hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zusteht.

Der Kl. hat grundsätzlich für den Zeitraum, in welchem er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht hat nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kfz stellt nach st. Rspr. einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kfz als geldwerter Vorteil anzusehen ist (BGH, Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, juris Rn 6). Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, a.a.O., Rn 7). Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urt. v. 22.1.2007 – I-1 U 151/06, juris Rn 18 ff.; Urt. v. 1.10.2001 – 1 U 206/00, juris Rn 40; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325).

Die mit der Zerstörung seines Fahrzeugs bei dem Unfall weggefallene Möglichkeit, ein Kfz zu nutzen, wurde indes durch die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs am 3.6.2015 beseitigt, sodass nach diesem Zeitpunkt kein weiterer Anspruch auf Ausgleich des in dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit liegenden Schadens mehr besteht.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urt. v. 23.5....

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