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zfs 05/2026, Unfallfahrt mit einem gestohlenen Fahrzeug / 2 Aus den Gründen:

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[2] 1. Der Schuldspruch im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[3] a) Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls", also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei "noch einmal gut gegangen" (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschl. v. 19.6.2024 – 4 StR 73/24; BGH, Beschl. v. 2.2.2023 – 4 StR 293/22).

[4] b) Ein derartiger Gefährdungserfolg ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Nach diesen entwendete der Angeklagte einen fremden Pkw, indem er den Briefkasten einer Autowerkstatt aufbrach, ihm den darin deponierten Zündschlüssel eines Kunden entnahm und den in der Nähe abgestellten Wagen damit startete (Fall II.2. der Urteilsgründe). Der Angeklagte fuhr "sodann" – am selben Tag – mit dem Fahrzeug über eine Landstraße, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,36 ‰ aufwies. Aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verlor er bei überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Mauer, wo...

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