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zfs 04/2026, Verkehrsopferhilfe - Eine (zu) wenig bekann ... / VI. Ablauf des Regulierungsverfahrens

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Die Abwicklung der Schäden der Verkehrsopferhilfe e.V. ist in der Kraftfahrzeug-Entschädigungs-Verordnung und in §§ 11 ff. der Vereinssatzung geregelt.[93] Die Anmeldung von Ansprüchen ist danach formlos bei der Geschäftsstelle unter der Anschrift Wilhelmstraße 43/43g, 10117 Berlin bzw. unter https://www.verkehrsopferhilfe.de/unfallmeldung möglich. Nach einer summarischen Vorprüfung beauftragt die dortige Geschäftsstelle einen KH-Versicherer damit, den Fall in ihrem Auftrag zu bearbeiten. Dieser kann bis zu einem Aufwand von 50.000 EUR eigenverantwortlich regulieren, oberhalb des Limits und bei einer Ablehnung des Anspruches erfolgt eine Vorlage an die im Regelfall aus Schadenleitern anderer Versicherer bestehende Regulierungskommission, die in einer Dreierbesetzung entscheidet. Ist der Geschädigte damit nicht einverstanden, kann er nach § 26 PflVG die Schiedsstelle als objektive Stelle anrufen. Sie besteht aktuell aus den Rechtsanwälten Herbert Lang (Vorsitz), Annika Danner/ADAC und Direktor Marco Becker/DEVK-Versicherungen. Ihre Aufgabe ist es, im schriftlichen Verfahren auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und in geeigneten Fällen einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, der jedoch von beiden Parteien abgelehnt werden kann.[94]

In der Praxis wird gelegentlich übersehen, dass eine Klage gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. gemäß § 9 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen (KfzUnfEntschV) erst nach Durchführung des Verfahrens bei der Schiedsstelle zulässig ist.[95] Wurde der Schadenfall dort nicht binnen 3 Monaten bearbeitet, ist dann eine Klage auch ohne deren Entscheidung möglich.[96] Maßgeblicher Gerichtsstand ist der jeweilige Unfallort bzw. der Sitz der Verkehrsopferhilfe in Berlin.

[93] Dazu näher Schwarz in: Himmelreich/Halm, Handbu...

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