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zfs 04/2026, Fehlendes Verschulden an der Versäumung der ... / 2 Aus den Gründen:

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“… 1. Mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung hat das LG der Klage stattgegeben. Ergänzend … merkt der Senat Folgendes an:

a) Gemäß Ziffer (A) 1.1 Satz 1 AVB gewährt der VR dem VN Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter oder Versicherungsmakler gemäß §§ 34 ff., 93 ff. HGB, §§ 43 ff. VVG (a.F.) begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird und dieser Verstoß dem VR während der Laufzeit des Versicherungsvertrages oder während einer etwa laufenden Nachhaftungsfrist gemeldet wird. Die Nachhaftungsfrist belief sich hier auf fünf Jahre (…). Gemäß Ziffer 3.12 AVB endet der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Ablaufzeitpunkt, wobei die Regelungen über eine Nachhaftung aus dem Versicherungsvertrag hiervon unberührt bleiben. Gemäß Ziffer 4.1 AVB gewährt die vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages umfasste Nachhaftung dem VN Versicherungsschutz für den Fall, dass ein vom VN oder einer mitversicherten Person vor oder während der Vertragslaufzeit begangener Verstoß nach Beendigung des Versicherungsvertrages zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den VN führt.

Danach liegt ein Fall der Nachhaftung dann vor, wenn der Verstoß (vor oder) während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll und – wie hier – die Geltendmachung von Schadensersatz nach der Laufzeit erfolgt. In diesem Fall endet gemäß Ziffer 3.12 AVB der Versicherungsschutz nicht mit der Laufzeit. Dann kommt es nur auf die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach Ziffer 1.1 Satz 1 AVB an: Der VN muss wegen eines Verstoßes von einem Dritten verantwortlich g...

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