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zfs 04/2025, zfs Aktuell / 1.3 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

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Mit Urt. v. 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019 zurückgewiesen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen die Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags wenden. Der Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar. Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes voraussetze. Im Falle des Solidaritätszuschlags sei dies der durch die Wiedervereinigung bedingte Mehrbedarf des Bundes. Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründe eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit treffe den Bundesgesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung der Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des Mehrbedarfs des Bundes könne aber nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung zur Aufhebung des Solidaritätszuschlages ab dem Veranlagungszeitraum 2020 habe daher nicht bestanden.

Quelle: Pressemitteilung des BVerG Nr. 30/2025 v. 26.3.2025

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