II.1. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.
a) Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 2) zunächst Anspruch auf Nachzahlung der bei Klageerhebung rückständigen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. 10.120,90 EUR (jeweils 2.024,18 EUR für die Monate November 2022 bis März 2023).
Die Bekl., die den Versicherungsfall und ihre daraus folgende Leistungspflicht mit Schreiben vom 16.6.2016 anerkannt hat, war nicht berechtigt, ihre Leistungen aufgrund einer Verweisung des Kl. auf seine jetzt ausgeübte Tätigkeit als Torwarttrainer nach § 7 Nr. 3 BBUZ einzustellen.
[Formale Unwirksamkeit der Einstellung]
aa) Die Einstellungsmitteilung ist bereits formal unwirksam.
(1) Der Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung steht allerdings nicht entgegen, dass nicht – wie in § 7 Nr. 3 Satz 2 BBUZ vorgesehen – auf die Klagefrist nach § 6 hingewiesen wurde.
(2) Die Einstellungsmitteilung der Bekl. zu 2) vom 5.9.2022 war indessen nicht ausreichend begründet …
(b) Im Ergebnis waren indes auch im vorliegenden Fall bereits vergleichbare formale Anforderungen zu wahren. Bereits nach den hier vereinbarten BBUZ setzte eine Leistungseinstellung eine förmliche Einstellungsmitteilung voraus (§ 7 Nr. 3 Satz 2 BBUZ). Der erkennbare Sinn und Zweck sowie die Ausgestaltung des im § 7 BBUZ vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens ergeben, dass eine solche Mitteilung des VR nur wirksam ist, wenn in ihr nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll (st. Rspr., siehe nur BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 206/91, juris Rn 43 …). Der VR muss dem VN diejenigen Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können (BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 162/91). Das gilt nicht nur bei einer Änderung der Gesundheitsverhältnisse, sondern gleichermaßen, wenn die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben (BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98).
Die Mitteilung muss grundsätzlich eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des VR maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2015 – 9 U 104/14). Hat sich der Gesundheitszustand nicht geändert, aber eine neue Verweisungsmöglichkeit ergeben, ist eine berufsbezogene Vergleichsbetrachtung nötig und es müssen die hieraus abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Nachvollziehbarkeit setzt hier grundsätzlich voraus, dass der VR unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten solche anderen Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung die Annahme tragen, der Versicherte könne sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigenden Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung wahren (BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98, juris Rn 27). Dabei sind die frühere, bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit und die jetzt ins Auge gefasste Tätigkeit unter Darlegung der jeweiligen Anforderungen und erforderlichen Fähigkeiten sowie der finanziellen und sozialen Wertschätzung gegenüberzustellen (Senat, Urt. v. 18.6.2024 – 12 U 179/23; i.d.S. auch bereits BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98).
Angaben zu den prägenden Merkmalen der anderen Tätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des VR bedarf der VN aber dann nicht, wenn der VN von den Merkmalen der vom VR benannten anderen Tätigkeit schon Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt (BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98 …). Ebenso erübrigt es sich, zu der konkreten Ausgestaltung der früheren Tätigkeit Stellung zu nehmen, da auch diese dem VN ohnehin bekannt ist (OLG Dresden, Beschl. v. 21.3.2022 – 4 U 2062/21, juris Rn 20). Geboten sein könnte allenfalls eine wertende Gegenüberstellung unter Berücksichtigung der Einschätzung des VRs hinsichtlich der sozialen Wertschätzung (offenlassend Senat, Urt. v. 18.6.2024 – 12 U 179/23).
(c) Vorliegend lag eine ausreichend begründete Einstellungsmitteilung danach unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht vor.
Hätte die Bekl. zu 2) den Kl. auf seine bereits ausgeübte Tätigkeit verwiesen mit dem Argument, diese sei seiner früher konkret ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Einkommen und sozialem Ansehen vergleichbar, hätten sich weitergehende Darlegungen jedenfalls zur Tätigkeit und dem damit verbundenen Einkommen zwar erübrigt.
So verhält es sich vorliegend aber nicht. In ihrer Einstellungsmitteilung vom 5.9.2022 führt die Bekl. zu 2) zwar aus, der Kl. übe als Torwarttrainer wieder eine seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus. Sie begründet dies indes ausdrücklich damit, dass seine Lebensstellung dadurch geprägt gewesen sei, dass er sein Einkommen als Profifußballer nur für einen eng begrenzten Zeitraum hätte erzielen können, und ferner damit, dass seine Tätigkeit als To...