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zfs 04/2011, Kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsaus ... / 2 Aus den Gründen:

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" … I. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.

1. Ein bedingungsgemäßer Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung gem. Ziffer A.2.3 der AKB der Bekl. … besteht nicht. Der Anspruch des Kl. aus der Vollkaskoversicherung wegen Beschädigung seines Fahrzeugs umfasst nicht einen erlittenen Nutzungsausfall. Denn Nutzungsausfall ist von dem vereinbarten Leistungskatalog der Kasko-Versicherung in den Ziffern A.2.6 bis A.2.11 der AKB … nicht erfasst. Zur Klarstellung bringt die Klausel A.2.15.1 der AKB … dies nochmals zum Ausdruck (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., A.2.13 Rn 1). Dem entspricht es, dass die Kaskoversicherung eine Sachversicherung ist und keine Vermögensschäden umfasst, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen (Meinecke, a.a.O. Rn 8).

2. Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 ff. BGB zu.

a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges nach § 286 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.

aa) Allerdings hat sich die Bekl., anders als sie meint, in Verzug befunden. Nach Ziffer A.2.16.1 der AKB … tritt Verzug ein, wenn die Bekl. ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat. Zum Zwecke dieser Feststellung hat die Bekl. das Gutachten ihres Sachverständigen W vom 9.1.2009 eingeholt, der einen Fahrzeugschaden von 14.542,97 EUR netto festgestellt hat. Nach Erhalt dieses Gutachtens haben keine weiteren Feststellungen der Bekl. zu Grund – der offenbar zu keinem Zeitpunkt im Streit war – und Höhe ihrer Zahlungspflicht geschwebt. Damit hatte die Bekl. ihre Zahlungspflicht in Höhe dieses Betrages festgestellt. Ihre zweitinstanzlich vertretene Auffassung, ohne Verschulden habe ihr Sachbearbeiter mit der Zahlung bis...

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