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zfs 03/2026, Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik ... / 1 Sachverhalt

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[1] Die Klägerin verlangt von dem beklagten Verein, der Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sog. "Grünen Karte" anbieten, die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

[2] Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell)/München – Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A8 (A-Modell)/O&M Vertrag" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag "O&M GmbH" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1.7.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn 2–4; VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn 2–4).

[3] Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat.

[4] Die Klägerin macht Ansprüche aus neun Unfällen geltend, die sich im Jahr 2019 auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München ereignet hatten und die durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Die volle Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Nettobeträge in Rechnung, die beglichen wurden. Vor dem Hint...

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