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zfs 03/2026, Schadensersatzanspruch des Mandanten bei un ... / 3 Anmerkung:

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Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltsgesellschaft R werden aufgeatmet haben, als sie die den letzten Teil der Gründe dieses Beschlusses des BGH gelesen haben. Allen Anwälten sollte diese Entscheidung zur Warnung dienen, es mit der von § 49b Abs. 5 BRAO erforderten Hinweispflicht genau zu nehmen.

Die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO

Form des Hinweises

Der nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderliche Hinweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann mündlich oder schriftlich erfolgen (OLG München AGS 2016, 558; OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 294; s. auch LG Berlin AGS 2007, 390 mit Anm. Schons). Die Darlegungs- und Beweispflicht, dass der Rechtsanwalt dem künftigen Mandanten vor Erteilung des Auftrages einen ordnungsgemäßen Hinweis erteilt hat, liegt allerdings bei dem Rechtsanwalt. Deshalb sollte dieser im eigenen Interesse sicherstellen, die Erteilung des Hinweises im Streitfall auch beweisen zu können. Im Idealfall erteilt der Anwalt dem künftigen Mandanten den Hinweis schriftsätzlich und lässt sich dies von dem Auftraggeber durch Unterschrift bestätigen.

Inhalt des Hinweises

§ 49b Abs. 5 BRAO erfordert den Hinweis, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnen. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber im Auge, eine Verpflichtung des Rechtsanwalts vorzusehen, den Mandanten vor Erteilung des Auftrags die Höhe des bei ihm anfallenden Honorars mitzuteilen. Hiergegen hatte die Anwaltschaft zu Recht eingewandt, dass dies praktisch nicht möglich sei, weil dem Anwalt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt seien. Außerdem hängt die Entwicklung des Mandats und die Höhe der sich daraus ergebenden Vergütung von Umständen ab, die der Rechtsanwalt nicht beeinflussen und schon gar nicht vor Erteilung des Auftrags vo...

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