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zfs 03/2026, Schadensersatzanspruch des Mandanten bei un ... / 1 Sachverhalt

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Die Rechtsanwaltsgesellschaft R hatte vor dem LG Freiburg (Breisgau) eine Vergütungsforderung für die Vertretung der hiesigen Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren in Höhe von über 100.000 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat der Vergütungsforderung einen Schadensersatzanspruch entgegengehalten, den sie aus einem ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweis der R nach § 49b Abs. 5 BRAO hergeleitet hat.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich sämtlicher während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Im Anschluss an ein erstes Gespräch übersandte die R der Beklagten am 21.9.2020 einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt, das die Überschrift "Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme" enthielt. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Tätigkeiten der Klägerin erfassen und enthielt ferner die Regelung, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. Unter der Überschrift "Vergütung" wies die Klägerin R die Beklagte in dem Hinweisblatt auf Folgendes hin:

"Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anderes gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten."

Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurd...

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