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zfs 03/2026, Regress gegen den VN einer Kraftfahrzeug-Handel-und-Handwerkversicherung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

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BGB § 426 Abs. 1; VVG § 28 § 115 Abs. 1 S. 4 § 116 Abs. 1 S. 2; AKB KHH E 1.3. E 5.1.

Leitsatz

1. Lässt der VN einer Kraftfahrzeug-Handel-und-Handwerkversicherung nach einem Unfall, der von einem mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeug verursacht worden ist, dem VR trotz Aufforderung weder einen Kaufvertrag noch eine Zulassungsbescheinigung II noch eine ausgefüllte Schadenanzeige zukommen und macht keine konkreten Angaben zu dem schädigenden Fahrzeug, so verletzt er seine Aufklärungsobliegenheit zumindest grob fahrlässig.

2. In einem solchen Fall kann der VN den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, weil sich nicht feststellen lässt, ob überhaupt Versicherungsschutz für das mit einem roten Kennzeichen gefahrene Kraftfahrzeug besteht.

LG Mönchengladbach, Urt. v. 19.8.2025 – 4 S 43/24

1 Sachverhalt

Die Kl. verlangt mit der Klage den Ersatz von Regulierungsaufwendungen, die sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geleistet hat. Sie war Kfz-Haftpflichtversicherer für das rote Kennzeichen XX 00. Dem Versicherungsverhältnis lagen die KB KHH zugrunde. VN war der Bekl., der einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieb.

In den AKB hieß es u.a.:

"Rote Kennzeichen (…)"

A.1.1.1. Versichert sind alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge, wenn und solange diese mit einem Ihnen von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen (…) versehen sind.

Nicht versichert sind Privatfahrten oder Fahrten die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Kfz-Handel- und Handwerkbetrieb stehen.

Eigene, noch auf Dritte zugelassene Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Umschreibung

A.1.1.3. Bis zur Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrags sind alle eigenen Fahrzeuge Ihres Kfz-Handelbetriebs versichert, die noch auf einen anderen Fahrzeughalter zugelassen sind, sich aber bereits in ihrem Besitz bef...

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