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zfs 03/2026, Keine Gerichtsgebührenfreiheit bei Zurückwe ... / 2 Aus den Gründen:

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[8] … "II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet."

[9] 1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen hat.

[10] Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18, juris Rn 9, AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 (Hansens)) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschl. v. 26.3.2014 – XI S 1/14, juris Rn 18, BFH/NV 2014, 1071 für die Festbetragsgebühr Nr. 6400 GKG KV).

[11] Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.

[12] 2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.

[13] Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschl. v. 10.7.2024 – X ZR 11/21 Rn 4).

[14] Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

[15] Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen zwar mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Sie unterliegen aber auch einer Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO.

[16] Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls keinen offensichtlichen Verstoß und keinen schweren Verfahrensfehler dar, dass der Senat die Einwendunge...

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