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zfs 03/2026, Haftung eines Autohauses für einen glättebe ... / 1 Sachverhalt

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I. Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes auf dessen Betriebsgelände in Anspruch.

Der Kläger, ein selbstständiger Handelsvertreter der ("Bausparkasse 01"), stürzte am 12.12.2022 gegen 8:30 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten bei winterlichen Witterungsverhältnissen.

Der Kläger hat behauptet, er sei nach dem Aussteigen aus seinem Pkw etwa 2 bis 3 Meter vor dem Eingang ausgerutscht, habe sich infolge des Sturzes das linke Wadenbein gebrochen, einer Operation unterziehen müssen und sei nahezu 5 Monate krankgeschrieben gewesen. Die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen, obwohl an besagtem Tag starker Schneefall geherrscht und sich in jenem Bereich eine Schneeschicht und darunter erhebliche Glätte gebildet hätten. Sie habe seine materiellen Schäden, insbesondere seinen Verdienstausfall i.H.v. 34.500 EUR zu erstatten und ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zu zahlen. Nach wie vor bestehe ein unfallbedingtes CRPS-Syndrom, weshalb insbesondere die Schmerzensgeldhöhe unklar sei.

Die Beklagte hat Unfallhergang und -ursache sowie die behaupteten Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten und überdies insbesondere geltend gemacht, die Fläche des Parkplatzes, die nahtlos zum Gebäudeeingang führe, durch den für sie tätigen Hausmeister gegen 6:30 Uhr durch ein mit Schiebeschild und Gummilippe ausgestattetes Fahrzeug geräumt und gestreut worden. Eine (erneute) Pflicht zum Räumen und Streuen habe zur Zeit des Sturzes nicht bestanden, weil es an jenem Tag anhaltend geschneit habe und der Schneefall noch nicht beendet gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, a...

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