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zfs 03/2026, Aktuelles zum Personenschaden1 Dieser Beitr ... / II. Heilbehandlungskosten und SVT-Regress

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1. BGH, Urt. v. 9.7.2024 – VI ZR 252/23

Beginnen wir mit einem Blick zurück in den Sommer 2024 und das Urteil des BGH vom 9.7.2024, welches im Bereich der SVT-Regresse für Klarheit gesorgt hat. Dieses Urteil kann man stark vereinfacht unter den Schlagworten "Kein “Werkstattrisiko' bei Personenschäden" zusammenfassen. Worum ging es?

Die Klägerin war eine gesetzliche Krankenkasse, die vom beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt hat. Ein bei der Klägerin versicherter Motorradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Schwere der Verletzungen des Versicherten, die eine stationäre ärztliche Behandlung notwendig machten, standen außer Streit. Die Parteien stritten ausschließlich zur Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten.

Das LG hatte – nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils – der Restklage stattgegeben. Das OLG Naumburg[5] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Abweisung des noch streitigen Teils der Klageforderung weiter. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Schauen wir uns die Begründung des BGH auszugsweise an:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes von Heilbehandlungskosten. Das hat das OLG erkannt, das ist richtig. Dann setzt aber auch schon die Kritik[6] des BGH am OLG Naumburg an. Denn bereits in seinem Ausgangspunkt hat das OLG – so der BGH – verkannt, dass Gegenstand des nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs der Schaden des Versicherten is...

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