„… II. … Die angegriffenen Kündigungsregeln in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 sind nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen dem Kl. auch keine Ansprüche auf Auskunft und Beseitigung, auf Zahlung von Abmahnkosten oder Rechtshängigkeitszinsen zu.
[Auslegung der Kündigungsregelung]
[16] 1. Gegenüber den Klauseln in Nr. 10.2 AUB 2000 und AUB 2008 enthält Nr. 1.3 BB U-Kombirente keine abschließende Regelung zur Beendigung des Versicherungsvertrags … Anders als das BG meint, verdrängt Nr. 1.3 BB U-Kombirente die Regelungen zur ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 nicht. Diese Auslegung, nach der der Bekl. ein Recht zur ordentlichen Kündigung von Verträgen über eine Unfall-Kombirente zusteht, stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende "kundenfeindlichste Auslegung" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senat, Urt. v. 31.3.2021 – IV ZR 221/19) dar.
[17] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht …
[18] b) Ein durchschnittlicher VN einer Unfall-Kombirente, der sich darum bemüht, die Möglichkeiten der Beendigung seines Versicherungsvertrags nachzuvollziehen, wird annehmen, dass der Vertrag ungeachtet Nr. 1.3 BB U-Kombirente gemäß Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 gekündigt werden kann. Er nimmt zunächst die BB für die Versicherung einer UnfallKombirente und – geleitet von der Überschrift "Wann endet der Vertrag?" – die Regelung in Nr. 1.3 BB U-Kombirente in den Blick. Anders als das BG meint, erwartet der Versicherungsnehmer von dieser Klausel trotz der Überschrift keine umfassende Antwort auf die Frage nach der Vertragsbeendigung. Stattdessen entnimmt er der Präambel zu den BB, dass die Unfall-Kombirente zwar eine eigene Leistungsart im Rahmen der Unfallversicherung ist, für diese aber gleichwohl die AUB gelten, soweit nicht die BB davon abweichende Regelungen beschreiben.
[19] Schon nach dem Bedingungswortlaut geht der durchschnittliche VN nicht davon aus, dass Nr. 1.3 BB U-Kombirente als in diesem Sinne abweichende Regelung die in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 enthaltenen Regelungen zur Kündigung des Versicherungsvertrags verdrängt. Vielmehr weist ihn die Verwendung des Begriffs "spätestens" in Nr. 1.3 BB U-Kombirente auf den nicht abschließenden Charakter der Klausel hin. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht er diesen Begriff dahingehend, dass die Klausel nur ein spätestmögliches (vgl. Duden, Band 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 896) Ende des Vertrags regelt, für das sie mit dem Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenbezug durch die versicherte Person zwei Zeitpunkte vorgibt. Daraus schließt er, dass es über Nr. 1.3 BB U-Kombirente hinaus weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung geben soll, zu denen er die Kündigung gemäß Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 rechnet. Eine Wiederholung des Begriffs "spätestens" in der Überschrift zu Nr. 1.3 BB U-Kombirente erwartet der Versicherungsnehmer dagegen nicht, weil ihr allenfalls klarstellende Funktion zukäme. Auch suggeriert ihm – entgegen der Annahme der Revisionserwiderung – die Formulierung "in Abweichung zu Ziffer 10.2 AUB" in Nr. 1.3 BB U-Kombirente nicht, dass diese Bedingung unmaßgeblich wäre. Vielmehr bestärkt ihn die anschließende Formulierung "ohne dass es einer Kündigung bedarf" in der gegenteiligen Annahme, weil diese die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung zur Vertragsbeendigung nahelegt, die nur ausnahmsweise bei Erreichen der Altersgrenze oder im Versicherungsfall nicht erklärt zu werden braucht.
[20] Für dieses Verständnis spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck von Nr. 1.3 BB U-Kombirente. Mit Blick auf die Formulierung in Nr. 10.2 Abs. 5 AUB 2000 und AUB 2008, wonach "die Risiko-Unfallversicherung nur bis zum 75. Lebensjahr kalkuliert ist", nimmt der Versicherungsnehmer an, dass der Grund für die herabgesetzte Altersgrenze in Nr. 1.3 BB U-Kombirente ebenfalls die der Unfall-Kombirente zugrundeliegende Kalkulation ist. Den Zweck der Vertragsbeendigung im Versicherungsfall gemäß Nr. 1.3 BB U-Kombirente verortet er darin, dass ab Beginn der vereinbarten lebenslangen Rentenzahlung kein weiterer Absicherungsbedarf durch eine Unfall-Kombirente besteht. Beide Zwecke erfordern den Ausschluss einer weitergehenden Kündigungsmöglichkeit nicht.
[Keine Intransparenz]
[21] 2. Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 verstoßen in Verträgen der Beklagten über eine Unfall-Kombirente nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[22] a) Hiernach ist der Verwender (von) AVB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. ...