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zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:

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I.

[1] Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L, erteilt am 26.8.2015) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

[2] Aus dem Fahreignungsregister ergeben sich – soweit hier von Bedeutung – folgende Eintragungen des Antragstellers:

[3]

 
Tat vom Zuwiderhandlung Bußgeldbescheid vom Rechtskraft am Speicherung im FAER am Auskunft KBA vom Punkte
17.4.2018 verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons 28.5.2018 4.9.2018 7.9.2018   1
27.4.2020 Geschwindigkeitsüberschreitung 22.6.2020 9.7.2020 23.7.2020   1
10.7.2020 Nichteinhaltung des Abstands 1.10.2020 15.12.2020 11.1.2021 12.1.2021 1
14.1.2021 Geschwindigkeitsüberschreitung 26.2.2021 15.6.2021 29.6.2021 30.6.2021 1
14.1.2021 verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons 27.1.2021 15.6.2021 15.7.2021 21.7.2021 1
31.1.2021 Geschwindigkeitsüberschreitung 24.2.2021 15.6.2021 20.7.2021 21.7.2021 2
30.11.2020 Geschwindigkeitsüberschreitung 20.1.2021 15.6.2021 18.8.2021 18.8.2021 1

[4] Mit Schreiben vom 15. und 16.6.2021 informierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt A. (Fahrerlaubnisbehörde) über die Ahndung von fünf Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers, die “samt und sonders heute rechtskräftig' geworden seien, nachdem er “jeweils per Fax die Rechtsmittel zurückgenommen' habe. Er rege wegen der insgesamt nun erreichten Punktzahl eine Verwarnung des (bereits zuvor ermahnten) Antragstellers an.

[5] Das Landratsamt bestätigte den Eingang der Mitteilung mit Schreiben vom 21.6.2021 und wies darauf hin, eine Verwarnung erfolge, sobald das Landratsamt eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts über die rechtskräftig eingetragenen Entscheidungen erhalte.

[6] Nach Bekanntwerden der Eintragung vom 29.6.2021 zur Ordnungswidr...

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