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zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung

Dietmar Zwerger
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In § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist angeordnet, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Was ist aber, wenn etwa der Bußgeldbescheid – ein vereinfachtes Massenverfahren – offensichtlich rechtswidrig ist, weil für die Behörde und das Verwaltungsgericht aus den beigezogenen Bußgeldakten ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß gar nicht begangen hat? Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ausdrücklich angeordnet, dass die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Prüfungsgegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist daher nur der auf der Ahndung aufbauende Bescheid. Ob der Verkehrsverstoß tatsächlich durch den Betroffenen begangen wurde oder die Sanktion eventuell unverhältnismäßig war, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers durch die Behörde oder gar das Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen.[6] Denn es ist nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde und der Verwaltungsgerichte, die Richtigkeit der Feststellungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu kontrollieren. Es ist auf die dort vorgesehene Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verweisen (§ 85 OWiG);[7] ansonsten wird entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingegriffen.[8]

Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren oder nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich versäumter Rechtsmittelfristen die Bußgeld- oder Strafentscheidung aufgehoben, so hat der Betroffene die Möglichkeit, auch nach Eintritt der Bestandskraft hinsichtlich eines belastenden, bestandskräftig gewordenen Bescheids,...

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