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zfs 02/2026, Der Kratzer durch den Einkaufswagen - ein Verkehrsunfall?1 Dieser Beitrag ist zur Pflichtfortbildung für Fachanwälte mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO) geeignet. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können hierzu online unter www.faocampus.de Multiple-Choice-Fragen beantworten und erhalten bei Erfolg eine Bescheinigung über insgesamt 1,5 Std. Fortbildung.

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Einführung

Vor über 12 Jahren griff der Verfasser die Thematik schon einmal in der zfs[2] auf. Grund für diese Zeilen ist eine OLG-Entscheidung,[3] die in der Literatur kritisch gesehen wird.

[2] zfs 2012, 304 ff., Der Kratzer mit dem Einkaufswagen – Ein Verkehrsunfall?
[3] OLG Naumburg, Beschl. v. 6.5.2024 – 1 ORs 38/24.

I. Ausgangsfall

Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte am Tattag seinen Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes ab. Anschließend holte er einen Einkaufswagen und begab sich zurück zu seinem Fahrzeug. Da sich dort der Hund des Angeklagten losmachte, ließ der Angeklagte den Griff des Einkaufswagens los, um den Hund wieder anzuleinen. Der Einkaufswagen geriet daraufhin auf dem leicht abschüssigen Parkplatz ins Rollen, drehte sich einmal um die Achse und stieß mit dem Griff voran gegen den Pkw des Geschädigten, an dem eine Schramme und eine deutlich sichtbare Eindellung entstanden. Obwohl der Angeklagte den Anstoß bemerkte, begab er sich in den Markt, um einzukaufen.

Zum Zeitpunkt des Unfalls haben sowohl der Angeklagte als auch der Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Ein – wie hier – allgemein zugänglicher privater Parkplatz gehört zum räumlichen Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs … Auch derjenige, der sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Fläche abstellt, ist während der gesamten Dauer und auch bei Abwesenheit Verkehrsteilnehmer … Der Angeklagte hat nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug zudem auch zu Fuß am Straßenverkehr teilgenommen, da Verkehrsteilnehmer ist, wer sich als Fußgänger im öffentlichen Verkehrsraum bewegt …

Allerdings ist nicht jeder Unfall schon deshalb ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines ...

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