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zfs 02/2025, Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Reparatur

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Hinweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom [Datum] nehmen wir Stellung zu Ihrer Auffassung, dass der Nutzungsausfallanspruch unseres Mandanten gekürzt werden soll, da er den Reparaturauftrag erst nach vollständiger Lieferung aller Ersatzteile hätte erteilen dürfen.

Ihre Auffassung geht fehl. Verzögerungen bei der Reparatur, die durch Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen entstehen und die unser Mandant nicht zu vertreten hat, fallen unter das sogenannte Werkstattrisiko, dass zulasten des Schädigers geht. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die beauftragte Werkstatt sich um eine zeitnahe Ersatzteilbeschaffung bemüht und die Reparatur im Rahmen der üblichen Abläufe durchführt, so u.a. AG Velbert, Urt. v. 12.12.2023 – 17 C 102/23, OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2021 – 1 U 77/20, NJW-RR 2021, 1541; OLG München, Urt. v. 17.4.2009 – 10 U 5690/08, DAR 2009, 703.

Eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 BGB trifft unseren Mandanten in diesem Fall nicht. Es ist ihm weder zumutbar noch ist es erforderlich, selbst den Markt auf Verfügbarkeit der Ersatzteile zu prüfen oder den Reparaturauftrag zurückzustellen, bis alle Teile geliefert sind. Eine Teilreparatur zur Verkürzung der Ausfallzeit ist grundsätzlich nicht sachgerecht.

Selbst eine ungewöhnlich lange Reparaturdauer geht zulasten des Schädigers, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden bei der Werkstattwahl vorgeworfen werden kann.

Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie auf, die Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe gemäß den geltenden gesetzlichen und rechtlichen Grundsätzen anzuerkennen und den Betrag in Höhe von [Betrag] auf unser unten angegebenes Kanzleikonto bis zum [Datum] zu überweisen.

 

Anmerkung:

Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch auf Mobilität – sei es dur...

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