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zfs 02/2025, Mangelfolgeschäden bei Einbauküchen / III. Sachverhalt

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Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von der Beklagten eine Einbauküche gekauft, die diese geliefert und montiert hatte. Der Einbau erfolgte durch eine Subunternehmerin. Dem Rechtsstreit, der mit einem Mahnbescheid durch einen nicht anwaltlich zugelassenen Vertreter der Klägerin begann, war auf Seiten der Klägerin der Hersteller des "Aquastopps" beigetreten.

Kurz nach Fertigstellung und Abnahme der Küche kam es zu einem Wasserschaden, weil wegen Undichtigkeit des "Aquastopps" aus der Geschirrspülmaschine eine erhebliche Menge Wasser in die Wohnküche der Klägerin austrat. Das ausgetretene Wasser beschädigte Teile der eingebauten Küche, die dahinter befindliche Wand und den Parkettboten. Der Parkettboden musste – insbesondere wegen der darunter liegenden Fußbodenheizung – längere Zeit durch Trockengeräte getrocknet werden. Ferner war ein Austausch von Teilen des Parketts sowie der Küche erforderlich. Der "Aquastopp" wurde durch einen Monteur des Herstellers ausgebaut und von diesem zur Untersuchung mitgenommen.

Die Versicherung der Eigentümergemeinschaft übernahm einen Teil der Kosten für die Trocknung und Wiederherstellung des Parketts, lehnte aber die Übernehme des Nutzungsausfalls der Beklagten weitgehend ab. Mit der Klage wurde Schadensersatz für den Nutzungsausfall für die mehrere Monate nicht nutzbare Wohnküche, Restkosten für Trocknungsarbeiten und die Wiederherstellung des Parketts sowie den merkantilen Minderwert des Parketts begehrt, ferner die Übernahme des Erstattungsanspruchs der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Aufwendungen der Hausverwaltung für die Bearbeitung des Schadensfalls. Die Klägerin hatte mit einem Teil der Schadensersatzforderung gegen noch offene Werklohnforderungen der Beklagten die Aufrechnung erklärt. Bei dem nach der Trocknung des Bo...

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