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zfs 02/2025, Mangelfolgeschäden bei Einbauküchen / d) Höhe des Schadens

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Hinsichtlich der Schadenshöhe wurde klägerseits unter anderem Schadensersatz für den Nutzungsausfall des wegen des Wasserschadens nicht nutzbaren Teils der Wohnung (Wohnküche) geltend gemacht. Das Landgericht München I geht davon aus, dass insoweit dieselben Grundsätze wie bei Fahrzeugen gelten.[14] Eine weitere Wohnung stand der Klägerin nicht zur Verfügung.[15]

Die Wohnküche der Klägerin machte die Hälfte der Gesamtfläche der Wohnung aus und war von dem Schadensereignis direkt betroffen. Während der Trocknung mussten die ausgebauten Küchenschränke und deren Inhalt in den restlichen Räumlichkeiten gelagert werden. Dies stellte nach Auffassung des Landgerichts München I keine bloße Lästigkeit vorübergehender Natur dar, sondern eine fühlbare Beeinträchtigung des Nutzungswertes der gesamten Wohnung über einen erheblichen Zeitraum hinsichtlich eines zentralen Gegenstands der persönlichen Lebensführung der Klägerin.

Die Beklagte hatte die klägerische Schadensberechnung nicht bestritten. Die Ausführungen des Landgerichts München I sind daher in diesem Punkt knapp. Da der klägerische Vortrag insoweit als schlüssig i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO angesehen wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass das Landgericht eine Schadensberechnung anhand der Vergleichsmiete gebilligt hat. Diese ist der Geltendmachung einer Schadenspauschale vorzuziehen, da letztere den tatsächlichen Nutzungswert der Wohnung nur annähernd erfassen kann und allenfalls dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um die Beschädigung der Küche selbst und nicht wie hier um Mangelfolgeschäden geht.

Die Heranziehung der Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels ist damit auch verhältnismäßig im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB;[16] der Einwand der Beklagten hinsichtlich eines etwa fehlenden Affektionsinteresses verfing nicht, w...

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