II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Kläger hat jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Ersatz seiner durch den Verkehrsunfall vom 18.4.2022 entstandenen Schäden gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, als über den von den Beklagten anerkannten Betrag von 1.703,86 EUR hinaus.
1. Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne dass ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein sonstiger Haftungsausschluss vorgelegen hat.
2. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war auch weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1) unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der vorgenannten Norm ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urt. v. 23.9.1986 – VI ZR 136/85, Rn 8, juris; Senat, Urt. v. 22.1.2020 – 14 U 150/19, Rn 48, juris). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urt. v. 28.5.1985 – VI ZR 258/83, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Weder der Kläger noch die Beklagten haben eine Unabwendbarkeit bewiesen. Diese ergibt sich weder aus dem Sachverständigengutachten noch aus den vom Landgericht herangezogenen Zeugenaussagen. Insbesondere hat der Kläger nicht bewiesen, dass ihm ein rechtzeitiges Abbremsen nicht möglich gewesen ist. Der Sachverständige führt hierzu in seinem Gutachten – welches von den Parteien unbeanstandet geblieben ist – aus, dass sich unter Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h eine leicht verzögerte Bremsreaktion auf Seiten des Klägers ergebe. Eine Bremswegverkürzung sei auszuschließen.
3. Im Rahmen der deshalb nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d.h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 17 StVG Rn 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, Urt. v. 22.1.2020 – 14 U 150/19 –, Rn 66 m.w.N., juris).
Nach dieser Abwägung verbleibt auf Seiten der Beklagten jedenfalls kein höherer als der von ihr anerkannte Haftungsanteil von 33 %. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
a) Auf Seiten des Klägers ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen.
Der Kläger ist unstreitig auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufgefahren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO); denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auftaucht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, Rn 10 m.w.N., juris).
aa) Der Auffahrunfall reicht als solcher allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH, a.a.O., Rn 11 m.w.N., juris). Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat; ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, a.a.O., juris). Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie...