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zfs 02/2023, Die sog. Alkoholklausel in der privaten Unfallversicherung

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I. Einleitung

Im Rahmen einer privaten Unfallversicherung sind nicht alle Unfallereignisse vom Versicherungsschutz erfasst. Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Ausschluss von Unfällen, die durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ausgelöst wurden. Darunter fallen auch durch Alkoholkonsum bzw. Trunkenheit verursachte Bewusstseinsstörungen. Viele Versicherer (VR) bieten sog. Alkoholklauseln an, mit denen Unfälle infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Dieser Beitrag soll die Alkoholklauseln vorstellen, einordnen und damit verbundene Fragen aufgreifen.

II. Regelung und systematische Einordnung des Ausschlusses von Bewusstseinsstörungen nach den Musterbedingungen

1. Allgemeines zur Ausschlussregelung

Der Ausschlusstatbestand lautet in den Musterbedingungen des GdV[1] :

Ziff. 5.1 Ausgeschlossene Unfälle

Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Unfälle:

Ziff. 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

▪ eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
▪ die Einnahme von Medikamenten,
▪ Alkoholkonsum,
▪ Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.

Der Ausschluss erfasst solche Risiken, die über das normale Unfallrisiko hinausgehen, weil die versicherte Person (VP) bei den genannten Zuständen nicht in der Lage ist, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen oder überhaupt wahrzunehmen und sich zwecks Vermeidung des Unfalles entsprechend richtig zu verhalten.[2] Solche Risiken will der VR grundsätzlich nicht übernehmen. Der Aussch...

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