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zfs 02/2011, Rechte des Inhabers eines Sicherungsscheins / 2 Aus den Gründen:

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"… Die Klage ist auch begründet."

1. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen aus den Unfällen vom Mai 2008 und Januar 2009 i.H.v. insg. 5.590,24 EUR aus § 12 Nr. 1 II e) AKB i.V.m. dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers mit der Bekl. i.V.m. Nr. 1 des Sicherungsscheins vom 25.2.2008.

a) Als über den Versicherungsschein i.S.e. versicherten Person einbezogene Dritte ist die Kl. Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung nach § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. / § 44 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. …

Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsvertrag zwar nicht bereits bei Abschluss für Rechnung der Kl. geschlossen. Durch Annahme des auf seine Erklärung ausgestellten Sicherungsscheins der Bekl. vom 25.2.2008 wurde das zunächst allein zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bekl. geschlossene Versicherungsverhältnis aber derart umgestaltet, dass es zu einem Versicherungsverhältnis für fremde Rechnung i.S.d. §§ 74 ff. VVG a.F. / §§ 43 ff. VVG n.F. wurde …

b) Der Anspruch ist auch nicht untergegangen. An die Kl. (§ 362 Abs. 1 BGB) hat die Bekl. nicht geleistet.

Der Anspruch ist aber auch nicht nach § 362 Abs. 2 BGB durch Leistung an die Reparaturwerkstatt untergegangen, der der Versicherungsnehmer etwaige Ansprüche auf Zahlung der Versicherungsleistung abgetreten hat.

Eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Abtretung i.S.d. § 185 BGB hat die Kl. nicht erteilt. Der Versicherungsnehmer R. S. war jedoch auch nach § 76 Abs. 1 VVG a.F. / § 45 Abs. 1 VVG n.F. nicht zur Abtretung der Rechte auf Zahlung der Versicherungsleistung berechtigt, sodass die Bekl. nicht mit befreiender Wirkung an die Werkstatt leisten konnte. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer zwar nach § 76 Abs. 1, Abs. 2 VVG a.F. / § 45 Abs. 1, Abs. 2 VVG n.F. auch dann zur Verfügung üb...

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