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zfs 01/2026, Fiktiv fühlbare Entbehrungen und Mobilitäts ... / 3. Diskussion

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Die unter 1. und 2. dargelegten Fälle betreffen nur vordergründig zwei verschiedene Tatbestände: einerseits den Ausgleich des "reinen" Fahrzeugschadens einschließlich des Nutzungsentgangs – ggf. in fiktiver Berechnung – ohne Einsatz eines Mietwagens, andererseits den Ausgleich des Fahrzeugschadens einschließlich der Nutzung eines – dann aber nicht unbedingt gleichwertigen oder vergleichbaren – Ersatzfahrzeugs. Im ersten Fall wird das nicht genutzte Fahrzeug ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen[40] auch seinem Marktwert gemäß in die Vermögensbilanz eingestellt;[41] im zweiten Fall kommt indes für den Schadensausgleich mithilfe eines (minderwertigen) Ersatzfahrzeugs das Kriterium der Zumutbarkeit hinzu und die Gerichte schieben wertbildende (und somit auch vermögenswerte) Eigenschaften des Kfz in die wolkige Sphäre einer "Lebensqualität", die angeblich vermögensrechtlich bedeutungslos sei,[42] weshalb das Surrogat des Ersatzwagens sich auf bloße Mobilitätseignung beschränken soll. Der objektive Wertverlust des Fahrzeugs wird zum Teil ignoriert, gleichzeitig wirken bestimmte wertbildende Merkmale über die Tabellen indirekt doch auf die Entschädigung ein.

Es ist zu fragen, ob zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses bei längeren Ausfallzeiten der tatsächliche Mobilitätsbedarf (auf den es entschädigungsrechtlich doch ankommen soll) mithilfe des betroffenen Kfz konkret zu belegen sein müsste. Dann würden die Tabellenwerte und die bisherige Praxis für kurzfristige Ausfälle beibehalten, während die Entschädigung bei längeren Ausfällen stärker an den objektiven Funktions- und Nutzwert des eigenen Fahrzeugs gekoppelt würde – einschließlich jener Faktoren, die bisher der (vermeintlich nichtvermögenswerten) "Lebensqualität" zugeschlagen wurden. Oder ob generell – auc...

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