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zfs 01/2026, Fiktiv fühlbare Entbehrungen und Mobilitäts ... / 2. Lebensqualität als Luxusgut

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Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann nicht fordern, wer über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist.[28] Dabei soll es nicht auf die tatsächliche Fahrzeugausstattung bzw. den vorübergehenden Entzug dieser Fahrzeugqualität, sondern entscheidend auf die "Mobilität" ankommen; nur sie sei vermögenswert. Hier stellt sich die Frage, inwiefern das "blanke" Mobilitätsinteresse tatsächlich den vermögenswerten Kern des entstandenen Schadens bildet und ob die Abstraktion von wertbildenden Ausstattungsmerkmalen und Leistungsparametern sachgerecht ist. Diese vermeintlich lediglich die Lebensqualität erhöhenden Vorteile sollen nach der Rechtsprechung des BGH[29] keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Damit wird der Nutzungsausfall des Kfz in diesem Rahmen – wenn ein Ersatzwagen zur Verfügung steht – zunächst auf eine rein funktionale Ebene reduziert und allein die abstrakte Mobilitätsfunktion geschützt. In dieser Sichtweise geht es gerade nicht um den konkreten Fahrzeugwert, nicht um qualitative Unterschiede des ausgefallenen Kfz zum Ersatzfahrzeug und ebenfalls nicht um weitere vermögensrechtlich relevante Vorteile, die über den bloßen Fortbewegungsnutzen hinausgehen. Im Übrigen arbeitet die Rechtsprechung jedoch bei der Bemessung (auch) des (fiktiven) Nutzungsausfalls mit Tagessätzen aus gängigen Tabellen,[30] welche nach Fahrzeugklassen differenzieren und somit doch eine qualitative Einordnung anhand spezifischer Eigenschaften vornehmen.

Hier zeigt sich eine dogmatische Inkohärenz: Wenn der Nutzungsausfall wirklich allein auf der abstrakten Mobilitätsfunktion beruhte, müsste dann nicht jedes Auto – als bloßes Transportmittel – denselben funktionalen Wert haben? Eine reine Funktionsbetr...

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