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zfs 01/2022, Nutzungsausfallentschädigung bei längeren R ... / 2 Aus den Gründen:

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[36] Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

[37] Ihr steht infolge des Unfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für 104 Tage, mithin in Höhe von 8.216,00 EUR, aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. In diesem Zeitraum, in dem das Fahrzeug vier Tage lang begutachtet und sodann über 127 Tage hinweg – 31 Tage davon hat die Beklagte bereits reguliert – repariert wurde, konnte die Klägerin ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Zudem ist der Klägerin vor Beauftragung des Gutachters und vor Erteilung des Reparaturauftrags eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist von jeweils zwei Tagen zuzubilligen. Die freiwillige Überlassung eines Ersatzfahrzeugs durch den Sohn während dieser Zeit schließt einen Erstattungsanspruch nicht aus. Ein über den sich demnach ergebenden Zeitraum von 104 Tagen hinausgehenden Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht dagegen nicht; die weitergehende Verzögerung hat die Klägerin zu verantworten (§ 254 BGB).

[38] Zudem stehen der Klägerin hinsichtlich des berechtigten Teils der Hauptforderung auch ein Anspruch auf Zinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu.

[39] Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

[40] 1. Von den Schadensersatzansprüchen, die der Klägerin infolge des von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs alleine verschuldeten Unfalls zustehen, ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung umfasst (vgl. Senat, Urt. v. 28.5.2019 – 1 U 115/18, juris Rn 22 f.).

[41] Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug hat der Klägerin erst nach Abschluss der Reparaturarbeiten am 18.12.2018 wieder zur Benutzung zur Verfügung gestanden. Eine frühere Rückgabe hat die Beklagte bereits nicht konkret behauptet und sie ergib...

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