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Zeugnis / 4 Erlöschen des Zeugnisanspruchs

Katleen Liermann
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  • Erfüllung

    Der Zeugnisanspruch erlischt mit seiner Erfüllung. Die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nach Fälligkeit des Zeugnisanspruchs am Ort seiner Niederlassung zur Abholung für den Beschäftigten oder seines von ihm bevollmächtigten Vertreters bereithalten. Wenn er es nicht rechtzeitig erstellt hat, muss es auf Gefahr und Kosten des Arbeitgebers übersandt werden.

    Der Anspruch ist erfüllt, wenn dem Beschäftigten auf sein Verlangen hin ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt wird. Allerdings hat der Beschäftigte ein Wahlrecht zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Zeugnis. Verlangt er zunächst ein einfaches Zeugnis, steht es ihm frei, später ein qualifiziertes Zeugnis zu fordern. Eine Rückgabepflicht hinsichtlich des einfachen Zeugnisses besteht nicht.

    Erhält der Beschäftigte ein qualifiziertes Zeugnis, kann er zu einem späteren Zeitpunkt auch ein einfaches Zeugnis verlangen (str.). Allerdings braucht der Arbeitgeber dies nur Zug um Zug gegen Rückgabe des zuvor ausgestellten qualifizierten Zeugnisses überreichen.

    Bei Verlust oder starker Beschädigung eines Zeugnisses ist der Arbeitgeber zu einer Ersatzausstellung verpflichtet. Es genügt eine Abschrift der Zeugniskopie, die sich in der Personalakte befindet oder eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis. Eine Verpflichtung zur Neuformulierung besteht hingegen nicht.

  • Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen angeblich ausstehender Gegenleistungen besteht nicht. Die Verweigerung der Herausgabe oder verspätete bzw. nicht ordnungsgemäße Ausstellung des Arbeitszeugnisses kann einen Anspruch auf Schadensersatz des (ehemaligen) Beschäftigten gegen den Arbeitgeber begründen.[1] Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber Originalzeugnisse früherer Arbeitgeber nicht herausgibt.
  • Ausschlussfriste...

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