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zerb 8/2016, Zur Erklärung der Unpfändbarkeit des Pflich ... / Aus den Gründen

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Die Rechtsbeschwerde führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, § 850 i ZPO sei auf den Antrag auf Pfändungsschutz anwendbar. Als sonstige Einkünfte seien alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte anzusehen. Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 850 i Abs. 1 S. 1 ZPO die Sozialhilfeträger dauerhaft zu entlasten, spreche gegen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Daher seien auch Pflichtteilsansprüche des Schuldners als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i Abs. 1 S. 1 ZPO zu behandeln. § 852 ZPO stelle keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 850 i ZPO dar, sondern ergänze den Pfändungsschutz. Da das Amtsgericht es abgelehnt habe, § 850 i ZPO anzuwenden, sei das Verfahren für die vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. (...)

b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Schuldner steht kein Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO hinsichtlich seiner Forderungen aus dem Pflichtteilsanspruch zu.

aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Antrag zulässig ist und die Pflichtteilsansprüche dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Insbesondere hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch § 850 i ZPO anzuwenden.

Gemäß § 35 Abs. 1 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Dies g...

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