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ZErb 12/2025, Zum Anwesenheitsrecht des Gläubigers bei der Tätigkeit des Notars im Rahmen der Verzeichniserstellung

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Leitsatz

1. Nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht ergibt sich aus dem Zweck des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, dass es dem Gläubiger möglich sein muss, im Hinblick auf einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu beurteilen, ob das Verzeichnis mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde. Es genügt insofern nicht, das Anwesenheitsrecht auf ein "erstmaliges Sichten und Bewerten des gegenständlichen Nachlasses" zu beschränken.

2. Ein Recht auf Anwesenheit bei der gesamten Tätigkeit des Notars, insbesondere einer Besichtigung der Wohnung, ergibt sich daraus allerdings nicht. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert jedoch eine Anwesenheit des Gläubigers jedenfalls bei der maßgeblichen, abschließenden Zusammenstellung des Notars, bei der die Grundlagen des Verzeichnisses im Wesentlichen einsehbar sind. Daher darf der Gläubiger – bildhaft gesprochen – dem Notar "über die Schulter schauen", was freilich nicht bedeutet, dass ein Anwesenheitsrecht bei sämtlichen Ermittlungshandlungen des Notars besteht.

3. Zugleich ergibt sich daraus, dass der Gläubiger zwar keinen Anspruch auf Herausgabe von Belegen hat, aber der genannte Zweck seiner Anwesenheit es erfordert, dass er solche Belege, die bei der abschließenden Zusammenstellung des Verzeichnisses dem Notar vorliegen und herangezogen werden, einsehen darf.

4. Ein Verzeichnis, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nicht erfüllungstauglich.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2023 – 14 W 27/23

1 Gründe

I.

Die Beklagte wehrt sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Kläger sind die alleinigen Kinder des am […].2020 verstorbenen […].

Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers und wurde von diesem testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Die Kläger machen im Wege der Stufenklage ihre Pflichtteils- und Pflichtt...

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