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ZErb 09/2025, Testamentsgestaltung zugunsten eines Abköm ... / 2. Die Lösung

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Das "Retten" des aus dem Nachlass des Erstverstorbenen im Vermögen des Kindes mit Behinderung noch vorhandene Vermögen kann durch eine Verfügung von Todes wegen des längerlebenden Ehegatten erreicht werden. Dies kann nicht nur hinsichtlich des Vermögens des Längerlebenden die Ziele eines Behindertentestaments erreichen, sondern zugleich auch noch das vom Erstverstorbenen ererbte Vermögen des Kindes mit Behinderung dauerhaft unter den Schutz der Testamentsvollstreckung ziehen. Für das Kind mit Behinderung kann so eine effektive Nachlassteilhabe und die angestrebte Steigerung seiner Lebensqualität über das Niveau der Sozialhilfe als staatliche Grundversorgen hinaus erreicht werden. Es wird verhindert, dass die Erbmasse auch des Erstverstorbenen auf Leistungen eines Sozialträgers angerechnet werden bzw. dieser in die vorhandene Erbmasse regressieren kann.[4]

[4] Kössinger/Najdecki/Zintl/R. Kössinger, HdB der Testamentsgestaltung, 7. Aufl. 2024, § 21 Rn 68.

a. Grundbaustein Behindertentestament

Um dies rechtssicher zu erreichen, ist durch den Überlebenden für seinen eigenen Nachlass eine geeignete Verfügung von Todes wegen zu errichten. Hier empfiehlt sich ein klassisches Behindertentestament. Der überlebende Ehegatte setzt dazu das Kind als Vorerben ein und ordnet für den Nachlass Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB an.[5] Es ist hierbei sinnvoll, den Vorerben zumindest teilweise von gesetzlichen Beschränkungen zu befreien. Ohne das Risiko des Zugriffs des Sozialleistungsträgers zu haben, kann von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB sowie der §§ 2116, 2118, 2119 BGB befreit werden.[6]

Als Nacherbe (und ggf. auch Ersatzerbe) kann ein Abkömmling oder eine gemeinnützige Einrichtung eingesetzt werden. Das Kind wird, wie in der klassischen Gestaltung üblich, mit einem Herausgabevermächtnis zugunsten des ...

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