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ZErb 06/2025, Der digitale Nachlass: Herausforderungen u ... / a. Das Urteil (Instagram)

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Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte ein Benutzerkonto bei Instagram. Nach seinem Tod nutzte die Klägerin den Account zunächst weiter, bis die Beklagte (Meta Platforms, Inc. – in der Folge als "Meta" bezeichnet) als Betreiberin des Netzwerks "Instagram") den Account in einen "Gedenkzustand" versetzte. In diesem Zustand war ein Einloggen nicht mehr möglich. Die Klägerin forderte daraufhin Zugang zum Account, was "Meta" verweigerte.

Das LG gab der Klage teilweise statt und gewährte der Klägerin einen lesenden Zugriff auf das Konto. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, um auch die aktive Nutzung des Accounts zu erreichen. Das OLG Oldenburg gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache statt. Die wichtigsten Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

▪ Die Klägerin ist als Erbin in das Vertragsverhältnis ihres verstorbenen Mannes zur Beklagten eingetreten.
▪ Der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Benutzerkonto ist grundsätzlich vererblich.[87]
▪ Weder vertragliche Bestimmungen, das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner stehen der Vererblichkeit entgegen.
▪ Die Leistungen der Beklagten sind nicht höchstpersönlicher Natur, sondern rein technischer Art.
▪ Eine aktive Nutzung des Accounts durch die Erbin ändert die Leistung der Beklagten nicht wesentlich.
▪ Ein Social-Media-Account kann einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben, der in die Erbmasse fällt.

Das OLG entschied als, dass die Klägerin als Erbin Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Social-Media-Account ihres verstorbenen Mannes hat, einschließlich der aktiven Nutzung.

Besonders an dieser Entscheidung ist, dass – soweit ersichtlich – erstmalig ein Gericht über die aktive Nutzbarkeit eines Profils be...

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