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ZErb 06/2021, Keine Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer bei Kapitalerträgen

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Leitsatz

1. Es ist nicht sachlich unbillig, dass im Rahmen der Veräußerung von geerbten Investmentanteilen Stückzinsen, die auf den Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und deswegen bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben, der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht anwendbar ist, gibt nicht Anlass zu einer diesbezüglich abweichenden Festsetzung von Steuern nach § 163 S. 1 AO oder zu einem Erlass nach § 227 AO.

2. Eine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer und Einkommensteuer ist grundsätzlich unbedenklich (vgl. Rechtsprechung des BVerfG und des BFH).

FG Münster, Urt. v. 17.2.2021 – 7 K 3409/20 AO

1 Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vorzunehmen.

Der Kläger zu 1. ist Miterbe der am 0.0.2013 verstorbenen Frau C. Zum Nachlass gehörten Investmentanteile an einem Geldmarktfonds (XXX). Der thesaurierende Fonds investiert in kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere. Zum Todestag befanden sich 1.045 Anteile im Depot der Erblasserin (Marktkurs = 112,27 EUR; Gesamtwert = 117.322,15 EUR, vgl. Vermögensaufstellung der Bank auf den 20.9.2013 vom 13.3.2014).

Das Finanzamt xxx setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger zu 1. in Höhe von 289.290 EUR fest und berücksichtigte dabei unter anderem die streitbefangenen Wertpapiere mit einem Wert von 118.472 EUR (Erbschaftsteuerbescheid vom 6.6.2017).

Der Kläger zu 1. veräußerte am 22.8.2017 1.035 Stück dieser Wertpapiere zu einem Ausführungskurs von 111,66 EUR. Nach der Abrechnung der Sparkasse J vom 24.8.2017 ergaben sich folgende Beträge:

Kurswert 115.568,10 EUR

Provision ./. 577,84 EUR

Kapitalertragsteuer von 25 %

(Ersatz-BMG = 34.670,43 EUR) ./. 8.6...

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